AGB
1. Bestandteile der Offerte
1.1 Preisgrundlagen
Die nachstehenden Bedingungen sind ein integrierter Bestandteil der Offerte. Bei Widersprüchen gehen diese AGB allen anderen Bestimmungen vor. Die Offerte wurde anhand des Leistungsbeschriebs (Devi) erstellt. Allfällige mitgelieferte Pläne dienen nur dem besseren Verständnis und sind nicht Bestandteil des kalkulierten Einheitspreises. Positionen die ungenau beschrieben sind oder bei denen der Arbeitsaufwand noch nicht genau abzuschätzen ist, werden mit "Annahme, An." bezeichnet. Solche Positionen werden gem. AGB Art. 2.1 nach Aufwand ausgeführt oder zu einem späteren Zeitpunkt nachofferiert. Positionen die von der Firma Wunschhaus S.L. nicht angeboten werden können werden mit "bauseits" bezeichnet und sind im Total nicht eingerechnet.
1.2 Bestellungsänderungen
Bei Verminderung der Bestellmenge um mehr als 20% kann ein Zuschlag auf dem Angebotspreis verrechnet werden.
1.3 Urheberrecht
Das Angebot und die zugehörigen Zeichnungen, Beschriebe, Muster etc. sind unser Eigentum und dürfen anderen Bewerbern nicht zugänglich gemacht werden. Bei Übertretung dieser Auflage haftet der Empfänger des Angebotes für den Schaden.
2. Bestandteile des Werkvertrages
Als integrale Bestandteile des Werkvertrages gelten neben der vorliegenden Urkunde: definitive Ausführungspläne, Leistungsverzeichnisse
3. Bauen nach Aufwand
3.1 Bauen nach Regie
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, werden sämtliche Arbeiten in Regie, d.h. nach Aufwand ausgeführt.
Die Regieansätze bestimmen sich:
- für die Personalkosten nach den aktuell gültigen Verrechnungsansätze
- für das Lagermaterial zu den aktuell gültigen Lagerkonditionen
- für Material direkt vom Lieferanten zu den aktuell gültigen Materialmargen
- für die Spezialmaschinen und Geräte nach den aktuell gültigen Verrechnungsansätze und Mietkonditionen
Die Verrechnungsansätze sind der Bauherrschaft bekannt und können jederzeit bei der Firma Wunschhaus S.L. eingesehen werden. Betriebs- und teuerungsbedingte Anpassungen werden vorbehalten.
Beide Fahrtwege gelten als Arbeitszeit und werden dementsprechend verrechnet.
3.2 Finanzierbarkeit
Die Bauherrschaft hat vorgängig die Finanzierbarkeit abzuklären und sicherzustellen. Mit dem Antwortkreuz bei entsprechender Frage wird die Finanzierbarkeit ausdrücklich bestätigt.
3.3 Rapportwesen
Für die Leistung der einzelnen Arbeiter werden mindestens wöchentlich die Regierapporte erstellt und per Fax oder Mail versendet. Ohne Rückmeldung innerhalb 24 Stunden gelten die Rapporte als genehmigt und können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr beanstandet werden. Eine anders lautende Abrede ist nur in Schriftform gültig. Als Basis für die Berechnung des Materialverbrauchs dienen die Lieferantenrechnungen, Lieferscheine und die Lagermaterial-Rapporte. Die Lagermaterial-Rapporte werden der Bauherrschaft nicht ausgehändigt, können aber jederzeit bei Wunschhaus S.L. eingesehen werden. Die Rapporte und die Lieferantenrechnungen bilden die Grundlage für die Abrechnung.
3.4 Projektänderungen und unvorhersehbare Ereignisse
Wird von den Bauausführungsplänen, den Leistungsverzeichnissen etc. aus irgendwelchen Gründen nachträglich abgewichen oder treten andere Änderungen ein, so sind die Bauleitung und den Projektleiter der Wunschhaus S.L. unverzüglich zu verständigen. Entstehende Mehrkosten durch unvorhersehbare Erschwernisse müssen mit der Bauherrschaft oder der Bauleitung errechnet, die Bausumme neu angepasst und die Finanzierbarkeit sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere auch für Wetterschutz- und Sicherheitsmassnahmen, welche nicht im Preis resp. in der Kostenschätzung enthalten sind.
3.5 Fakturierung
Die anfallenden Kosten werden nach Bauabschluss mit der Schlussfakturierung verrechnet. Bei grösseren Beträgen steht es der Firma Wunschhaus S.L. frei, Teilbeträge sogenannte Akontozahlungen in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfrist beider Varianten beträgt 30 Tage, sofern nichts anderes vereinbart und schriftlich festgehalten worden ist. Skontoabzüge dürfen nur während der schriftlich vereinbarten Zahlungsfrist von 10 Tagen getätigt werden. Unberechtigte Abzüge nach Ablauf der Frist werden zurückgefordert. Die Erhebung von Mängelrügen entbindet den Besteller nicht von der Zahlungspflicht. Ein Garantierückbehalt ist nicht zulässig.
3.6 Zahlungsbedingungen
Rechnungen, Akontorechnungen sowie Schlussrechnungen sind innert der angegebenen Zahlungsfrist zur Zahlung fällig. Bei Verzug ist Wunschhaus S.L. berechtigt Inkassogebühren und Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszins beträgt 8 %.
3.7 Materialbezüge
Die Firma Wunschhaus S.L. bewirtschaftet ein grosses Warenlager mit den gebräuchlichsten Materialien. Unsere Kunden können somit Materialien zu attraktiven Konditionen ab Lager beziehen. Die Rechnung dafür wird als Sammelrechnung Monatsweise gestellt. Größere Mengen werden vorzugsweise bei Wunschhaus S.L. bestellt resp. reserviert. In diesem Falle erfolgt eine Direktbestellung auf Kommission.
4. Bauen nach Ausmass
Diesfalls ergibt sich die geschuldete Vergütung aus der Menge der von Wunschhaus S.L. geleisteten Einheit multipliziert mit dem zugehörigem Einheitspreis. Die massgebliche Menge wird entweder nach dem tatsächlichem Ausmass (durch Messen, Wägen, Zählen, Lieferscheine etc.) oder nach dem plangemässen theoretischen Ausmass ermittelt.
Die Einheitspreise und die Art der Bestimmung der geleisteten Menge (tatsächlich oder plangemäss) wird vor Baubeginn schriftlich vereinbart. Fehlt es ausnahmsweise einer Abrede, wird die geleistete Menge durch tatsächliches Ausmessen bestimmt. Falls nichts anderes vereinbart ist, sind im Einheitspreis auch alle Nebenleistungen eingeschlossen, wie Hilfsarbeiten, Transporte, Aufbewahrung etc. Im übrigen gelten auch hier die Bestimmungen von Ziff. 2 (Bauen nach Aufwand) sinngemäss.
5. Bauen mit Pauschalpreis
Der vor Baubeginn schriftlich vereinbarte und als solcher bezeichnete Pauschalpreis ist sowohl Höchst- als auch Mindestpreis. Er ist verbindlich, wenn gemäss den beschriebenen Positionen oder Leistungsbeschrieben in den Offerten gebaut wird. Bestellungsänderungen ergeben Mehr- resp. Minderpreise die in der Abrechnung auch als solches aufgeführt sind. Im Übrigen gelten auch hier die Bestimmungen von Ziff. 2 (Bauen nach Aufwand) sinngemäss.
6. Garantie und Gewährleistung
6.1 Gewährleistung
Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf den Ersatz oder Nachbesserung schadhafter Teile. Der Ersatz von Kosten für Leistungen, welche der Kunde selbst oder Dritte erbracht haben, ist ausgeschlossen. Ein Anspruch des Kunden auf Wandelung oder Preisminderung besteht nicht. Der Besteller hat die Behebung von Mängeln jeder Art ohne Anspruch auf Entschädigung für allfällige Beeinträchtigungen und Umtriebe zu dulden. Eine eventuelle Ausführung von Garantiearbeiten unterbricht die laufende Garantiedauer nicht.
6.2 Ausschluss der Gewährleistung
Unsere Gewährleistung schliesst Mängel aus, welche auf mangelhafte Wartung und die Nichteinhaltung unserer Wartungsempfehlungen, übermässige Beanspruchung, unsachgemässe Behandlung oder Einwirkungen durch Dritte zurückzuführen sind. Jede Gewährleistung für Mängel ist ausgeschlossen die auf Fehler in der Baukonstruktion oder in Plänen, die uns vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, zurückzuführen sind. Unsere Muster, Prospekte und anderes Werbematerial geben nur annähernd die Eigenschaften unserer Arbeiten und Produkten an. Wir haften daher nicht für Abweichungen von diesen.
6.3 Holz
Wir arbeiten mit dem natürlichen Rohstoff Holz. Abweichungen und Unterschiede in der Maserung, Struktur, Oberfläche und Farbe sind kein Reklamationsgrund. Bewittertes Holz kann sich auch in der Form stark verändern. Diese Eigenschaften des Naturproduktes Holz sind dem Besteller bekannt und werden in Kauf genommen.
6.4 Kleinere Mängel
Unwesentliche Mängel, welche die Funktion nicht beeinträchtigen, berechtigen den Besteller nicht zur Nicht-Abnahme des Werkes und zum Rückbehalt von Zahlungen.
7. Garantiefrist
Die Garantiefrist beträgt 2 Jahre ab Abnahmedatum des Bauteils. Für verdeckte (vorher nicht erkennbare) Mängel haften wir während 5 Jahren. Sie müssen durch den Besteller unverzüglich nach Entdecken schriftlich gerügt werden.
7.1 Recht auf Verbesserung
Werden Mängel oder Schäden durch den Besteller ohne Kenntnis von Wunschhaus S.L. in schriftlicher Form von Drittunternehmen behoben, besteht kein Recht auf Schadenersatz-Zahlungen in irgendwelcher Form.